Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung zu den Fachhochschulen

FH SCHWEIZ hat im Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung zu den Fachhochschulen eine Stellungnahme eingereicht. Die Verordnung begrüssen wir, da sie grundsätzlich keine Anpassungen zur jetzigen Zulassungspraxis enthält. Dies soll aber auch für den Fachbereich Gesundheit gelten, der anders als die anderen Fachbereiche, nachträglich noch geregelt werden soll. Aufgrund der geringen Fallzahlen im Bereich Praxisintegriertes Bachelorstudium schlägt FH SCHWEIZ vor dies nicht in einer Verordnung zu regeln.
Ausgangslage
Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Schweizer Hochschulen sind im Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) in den Artikeln 23 bis 25 geregelt. Artikel 73 HFKG enthält zudem Übergangsbestimmungen zur FH-Zulassung. Er übernimmt die Regelungen aus dem aufgehobenen Fachhochschulgesetz und stellt damit die bisherigen Zulassungsvoraussetzungen sicher. Diese gelten solange der Hochschulrat nicht von seiner Kompetenz zur Konkretisierung und Ergänzung der Zulassungsvoraussetzungen Gebrauch macht. Im Auftrag des Hochschulrates wurde 2019 in der Fachkonferenz eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die Überführung der geltenden übergangsrechtlichen Zulassungsregelungen in eine Verordnung geprüft und einen Entwurf erarbeitet hat, der die bestehenden Rechtsgrundlagen berücksichtigt.
Zulassungsbestimmungen
Im Entwurf wurden keine zurzeit möglichen Zulassungswege aufgehoben und keine neuen hinzugefügt. Fachkonferenz und Arbeitsgruppe haben daher keine materiellen Änderungen an den bestehenden Zulassungswegen vorgeschlagen. Siehe dazu unten bei Weitere Informationen: "Entwurf Verordnung" und "Vereinfachte Tabelle Zulassungsvoraussetzung FH".
Spezialfall Gesundheitsbereich
Die Zulassungspraxis zur Voraussetzung der einjährigen Arbeitswelterfahrung zu den Studien im Gesundheitsbereich ist sehr heterogen. Die Fachhochschulen können für die Zulassung im Gesundheitsbereich gegenwärtig von den Inhaberinnen und Inhabern einer gymnasialen Maturität «Zusatzmodule (...) zu Beginn, während oder vor Abschluss der FH-Ausbildung» verlangen (siehe dazu 4.4.1 b). Diese Regelung steht teilweise im Widerspruch dazu, dass Inhaberinnen und Inhaber einer gymnasialen Maturität oder Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität ohne berufliche Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vor der Zulassung zu den Bachelorstudien im Gesundheitsbereich eine mindestens einjährige Praxiserfahrung erwerben müssen, die ihnen berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt. Aufgrund dessen soll die Zulas-sung zu den Studien im Gesundheitsbereich vorderhand weiterhin durch das Übergangsrecht des HFKG geregelt bleiben. Gleichzeitig mit dieser Vernehmlassung wird swissuniversities jedoch beauftragt, unter Einbezug aller Fachhochschulen, welche Studiengänge im Gesundheitsbereich anbieten, der Fachkonferenz zuhanden des Hochschulrats einen oder mehrere Vorschläge für neue Zulassungsbestimmungen zu erarbeiten. Diese sollen den spezifischen Bedürfnissen des Gesundheitsbereichs Rechnung tragen und mit den Anforderungen an die einjährige Arbeitswelterfahrung vereinbar sein.
Sonderfall der Versuche mit einer Zulassung ohne Arbeitswelterfahrung (PiBS)
Die Verordnung des WBF regelt in Artikel 5a «Versuche mit einer Zulassung ohne Arbeitswelterfahrung zu vierjährigen MINT-Bachelorstudiengängen mit integrierter Praxis». Diese von 2015 bis 2019 begrenzte Massnahme mit einer Zulassung zu Bachelorstudiengängen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Bereich) ohne vorgängige Arbeitswelterfahrung werden auch «Praxisintegrierten Bachelorstudiengänge» (PiBS) genannt. Sie wurden im Verordnungsentwurf des Hochschulrates über die Zulassung zu den Fachhochschulen nicht übernommen. Die Bestimmung fällt nicht in die Zuständigkeit des Hochschulrates. Der Bundesrat hat am 26.02.2020 auf Empfehlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz den Pilotversucht für PiBS an Fachhochschulen bis und mit Startjahrgang 2025 verlängert (V-HFKG Art. 58). 2023 soll eine abschliessende Wirkungsanalyse durchgeführt werden.

Weitere Informationen


Stellungnahme FH SCHWEIZ
Wir unterstützen die Verordnung, die grundsätzlich keine Anpassungen zur jetzigen Zulassungspraxis in folgenden Fachbereichen vorsieht: Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design, Soziale Arbeit, Angewandte Psychologie, Angewandte Linguistik, Musik, Theater und andere Künste. Dies soll generell für alle Fachbereiche und damit wenn immer möglich auch für den Gesundheitsbereich gelten. In besonderen, begründeten Situationen sollen aber wie bisher neue Modelle von praxisintegrierten und damit verlängerten Studien geprüft und evaluiert werden können.

Die im Jahr 2019 durchgeführte PiBS-Evaluation kam zwar zu einer positiven Gesamteinschätzung. Aufgrund der geringen Fallzahlen konnte aber noch nicht beurteilt werden, ob PiBS tatsächlich zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im MINT-Bereich beiträgt. Das PiBS-Mengengerüst ist extrem klein. Positiv ist, dass es im Fachbereich Informatik gut funktioniert und dass Unternehmenspartnerschaften durch Kooperationen neu dazu gewonnen werden konnten. Das dient auch dem einjährige einschlägige Arbeitswelterfahrung-Praktikum (AWE). FH SCHWEIZ ist sich jedoch nicht sicher, ob es Sinn macht, PiBS in einer Verordnung festzuhalten. Die Verhältnismässigkeit ist nicht gegeben. FH SCHWEIZ schlägt daher vor, dass die interessierten Fachhochschulen Sonderbewilligungen für PiBS einholen sollen, wenn sie es nach 2025 weiterführen möchten. Selbstverständlich immer unter Berücksichtigung der Ergebnisse der abschliessenden Wirkungsanalyse im Jahr 2023.

Ergebnisse der Vernehmlassung

Der Hochschulrat hat an seiner Sitzung vom 26. November 2020 von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis genommen. 27 Organisationen und Institutionen haben eine Stellungnahme eingereicht. Die Vernehmlassungsteilnehmende begrüssten den Verordnungsentwurf. Die meisten Befragten hiessen die Vorlage gut. Mehrere schlugen vor, gewisse Artikel zu ergänzen, zu ändern oder aufzuheben. Einige wünschten, dass die Abschlüsse der höheren Berufsbildung in der Verordnung ebenfalls als Abschlüsse aufgeführt werden, die Zugang zu einem FH-Studium gewähren.

Verordnung verabschiedet
Das SBFI hat am 1. Juni 2021 die vom Hochschulrat verabschiedete Verordnung über die Zulassung zu den Fachhochschulen und den Fachhochschulinstituten (Zulassungsverordnung FH) veröffentlicht.

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