Anpassungen
Anders als im Finanzbereich sind die Hochschulen im Personalrechtsbereich noch stark in das Regelungssystem des Kantons eingebunden. Sie sind aber in einem zentralen Aspekt ihrer Personalpolitik bereits autonom: Für sämtliche Anstellungen von Hochschulpersonal erfolgt die Auswahl durch die Hochschulen selbst und untersteht keiner Genehmigung durch den Kanton, der sich ausschliesslich auf die Bestellung der obersten Leitungsorgane (Schulräte und Universitätsleitung) beschränkt. Die Gesetzesrevision hat zum Ziel, die Autonomie der Hochschulen im Personalrechtsbereich nach demselben Autonomieverständnis zu erweitern, welches für ihre generelle Steuerung und unter dem Beitragssystem im Finanzbereich bereits gilt. Das Prinzip der öffentlich-rechtlichen Anstellungen soll unter dem kantonalen Personalgesetz grundsätzlich festgehalten werden, da das Lehr- und Forschungspersonal der Hochschulen eine gesetzlich definierte, öffentliche Aufgabe wahrnimmt und dazu den besonderen Schutz der Lehr- und Forschungsfreiheit geniesst. Hingegen unterscheidet sich der Auftrag der Hochschulen erheblich von demjenigen der Kantonsverwaltung. Daher sollen den Hochschulleitungsorganen in aufgabenspezifischen Aspekten des Personalbereichs zusätzliche Kompetenzen übertragen werden, um die Spielräume der Hochschulen in ihrem Wettbewerbsumfeld zu optimieren.