Teilrevision Gesetz über die Berner Fachhochschule

FH SCHWEIZ hat aufgrund der überregionalen Bedeutung und Signalwirkung Stellung zur im Kanton Bern stattfindenden Teilrevision des Gesetzes über die Berner Fachhochschule (FaG) genommen. Die Gesetzesrevision hat zum Ziel, die Autonomie der Berner Fachhochschule (BFH) im Personalrechtsbereich nach demselben Autonomieverständnis zu erweitern, welches bereits für ihre generelle Steuerung und unter dem Beitragssystem im Finanzbereich gilt.
Ausgangslage
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Bildungs- und Kulturdirektion mit Beschluss vom 25. März 2020 ermächtigt, zur Änderung des Gesetzes über die Berner Fachhochschule (FaG) ein Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Die Teilrevision erfolgt zeitgleich mit den Teilrevisionen des Gesetzes über die Universität (UniG) und des Gesetzes über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG). Mit der gleichzeitigen Revision der drei Hochschulgesetze wird insbesondere beabsichtigt, die Autonomie der Berner Fachhochschule (BFH), der Universität Bern und der Pädagogischen Hochschule (PH Bern) im Personalrechtsbereich nach demselben Autonomieverständnis zu erweitern, welches bereits für ihre generelle Steuerung und unter dem Beitragssystem im Finanzbereich gilt.
Anpassungen
Anders als im Finanzbereich sind die Hochschulen im Personalrechtsbereich noch stark in das Regelungssystem des Kantons eingebunden. Sie sind aber in einem zentralen Aspekt ihrer Personalpolitik bereits autonom: Für sämtliche Anstellungen von Hochschulpersonal erfolgt die Auswahl durch die Hochschulen selbst und untersteht keiner Genehmigung durch den Kanton, der sich ausschliesslich auf die Bestellung der obersten Leitungsorgane (Schulräte und Universitätsleitung) beschränkt. Die Gesetzesrevision hat zum Ziel, die Autonomie der Hochschulen im Personalrechtsbereich nach demselben Autonomieverständnis zu erweitern, welches für ihre generelle Steuerung und unter dem Beitragssystem im Finanzbereich bereits gilt. Das Prinzip der öffentlich-rechtlichen Anstellungen soll unter dem kantonalen Personalgesetz grundsätzlich festgehalten werden, da das Lehr- und Forschungspersonal der Hochschulen eine gesetzlich definierte, öffentliche Aufgabe wahrnimmt und dazu den besonderen Schutz der Lehr- und Forschungsfreiheit geniesst. Hingegen unterscheidet sich der Auftrag der Hochschulen erheblich von demjenigen der Kantonsverwaltung. Daher sollen den Hochschulleitungsorganen in aufgabenspezifischen Aspekten des Personalbereichs zusätzliche Kompetenzen übertragen werden, um die Spielräume der Hochschulen in ihrem Wettbewerbsumfeld zu optimieren.
Auswirkungen
Die Änderungen im Artikeln 18 FaG erlauben es dem Regierungsrat in grösserem Umfang als bisher, von der Personalgesetzgebung abweichende Regelungen zu erlassen und Aufgaben an die Leitungsorgane der Hochschulen zu delegieren. Zudem wird der Kreis der Mitarbeitenden, für die von der Personalgesetzgebung abweichende Regelungen getroffen werden dürfen, um die Kategorie der Drittmittelangestellten erweitert. Diese Änderung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Anstellungsbedingungen der betroffenen Mitarbeitenden, sobald der Regierungsrat von seiner erweiterten Verordnungskompetenz Gebrauch macht.

Weitere Informationen


Stellungnahme FH SCHWEIZ

Als Dachverband aller Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen begrüssen wir die Änderung des Gesetzes über die Berner Fachhochschule (FAG). Im Zusammenhang mit den Änderungen im FAG sind uns aber folgende Punkte aufgefallen, welche wir hiermit gerne einbringen möchten:

  • Artikel 19 Nebenbeschäftigung
    Nebenbeschäftigungen können sehr wertvoll sein und sollten nicht zu restriktiv gehandhabt werden. Der Nebenerwerb sollte jedoch keine Abhängigkeiten verursachen. Die Aufhebung der 80-Prozent-Regelung für die Bewilligung ist zu begrüssen.

  • Artikel 24 Abs. 1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    Es ist sehr positiv, dass für die wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich zum Wirken in Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie an den Dienstleistungen neu die «Lehre» aufgenommen wurde. Aber bei den Dozierenden in Artikel 20 folgende fehlt die Anmerkung bezüglich Lehre und Forschung. Um eine Flexibilität zu gewährleisten, wären Hybrid-Anstellungen sinnvoll. Personen sollen sowohl als Dozierenden wie auch als Wissenschaftliche Mitarbeitende angestellt werden können. Damit wäre sichergestellt, dass F&E und Lehre in einer Person vereint ist.

  • Artikel 24 Abs. 2 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    Von befristeten Arbeitsverhältnissen ist abzusehen. Befristete Anstellungen verursachen Unsi-cherheiten. Darunter könnte auch die Qualität der Forschung leiden. 

  • Artikel 24b Privatrechtliche Anstellungen
    Positiv ist, dass die BFH bei Drittmittelprojekten auch privatrechtliche Verträge abschliessen kann.
     
  • Artikel 33 Zuständigkeiten
    FH SCHWEIZ empfiehlt an der Berner Fachhochschule einen Schulrat mit beratender Stimme je Departement einzurichten, wie dies bei anderen Schweizer Fachhochschulen bereits erfolgreich umgesetzt wurde. Damit kann die Aussensicht noch besser in die Fachhochschule eingebracht werden. 

08.03.2022 Grosser Rat nimmt Fachhochschulgesetz an
Der grosse Rat des Kantons Bern hat am das Fachhochschulgesetz mit 114 zu 17 Stimmen bei 12 Enthaltungen angenommen. Das Gesetz sieht vor, dass der Mittelbau der Hochschulen in den Räten vertreten ist. Die strategische und die operative Ebene wurden getrennt. Nur die externen Mitglieder eines Schulrats haben ein Stimmrecht.  Die internen Mitglieder, die aus den Fachhochschulen selber kommen, haben nur eine beratende Stimme.
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