Kurzbeschreibung
Im Mai 2006 haben das Volk und die Stände den neuen Verfassungsartikel über die Hochschulen (Bundesverfassung Art. 63a) angenommen. Damit wurde die Voraussetzung für eine neue Hochschullandschaft Schweiz geschaffen. Der Entwurf für das HFKG ist seit September 2007 in der Vernehmlassung. Das Ziel des Bundesgesetzes ist die Koordination und Förderung aller Hochschultypen (Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen, universitäre Hochschulen) über gemeinsame Organe. Das Hochschulrahmengesetz wird 2009 durch die Eidg. Räte behandelt und voraussichtlich 2012 in Kraft treten.
Zusammenfassung wichtigster Positionen
Die FH SCHWEIZ schlägt in der Stellungnahme vor, im HFKG festzuhalten, dass sich der Bund für die Anerkennung der Gleichwertigkeit allgemein bildender und berufsbezogener Hochschulausbildungen einsetzt. Nach Auffassung der FH SCHWEIZ klammert das HFKG die Besonderheit der Fachhochschulen (praxisbezogene Ausrichtung) aus. Mit der genannten Erweiterung wird der Bund dazu verpflichtet, sich für Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen genauso einzusetzen wie für die universitären Hochschulen. Das HFKG sieht bei den beratenden Stimmen in der Hochschulkonferenz hauptsächlich Personen vor, welche sich mit der Hochschulausbildung und -forschung befassen. Eine qualitativ hochstehende Lehre und Forschung zeichnet sich auch dadurch aus, ob die Studierenden den Anforderungen der Wirtschaft und Arbeitswelt entsprechen. Die FH SCHWEIZ plädiert deshalb dafür, dass eine/ein Vertreter/in aus der Wirtschaft und Arbeitswelt als beratende Stimme in der Hochschulkonferenz einbezogen wird. Eine ähnliche Stossrichtung hat der Antrag, die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) mit beratender Stimme in die Hochschulrektorenkonferenz einzubeziehen. Das Wissen der KTI ist vor allem für die Fachhochschulen bedeutend, da die KTI den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Wirtschaft fördert. Die FH SCHWEIZ erwähnt in der Vernehmlassungsantwort auch, dass bei der Wahl der Mitglieder von Organen darauf zu achten ist, dass der berufsbildende und der allgemein bildende Ausbildungsweg gleichermassen vertreten wird.