Aufteilung des Anteils LehreFür die Fachhochschulen werden bei der Aufteilung des Anteils Lehre neben der gewichteten Anzahl Studierender die Anzahl Bachelorabschlüsse, d.h. die berufsqualifizierenden Regelabschlüsse gemäss Artikel 26 Absatz 2 HFKG (Art. 9 Abs. 1 Bst. b) herangezogen. Eine Ausnahme bildet hier der Fachbereich Musik, bei dem der Master als Regelabschluss berücksichtigt wird.
FH SCHWEIZ unterstützt die Berücksichtigung des Masterabschlusses im Bereich Musik, da es sich dabei um den Regelabschluss in diesem Bereich handelt. FH SCHWEIZ ist jedoch der Ansicht, dass alle Masterabschlüsse der Fachhochschulen berücksichtigt werden müssen. Folgende Gründe sprechen dafür:
- Einerseits werden im entsprechenden Artikel, welcher bei den Universitäten den Anteil der Lehre festlegt (Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b) die Zahl der Master- und Doktoratsabschlüsse ebenfalls berücksichtigt. Der Art. 26 Absatz 2 HFKG kann nicht so ausgelegt werden, dass Masterabschlüsse bei den Fachhochschulen nicht abgegolten werden sollen, weil sie nicht den Regelabschluss darstellen, denn bei den Universitäten ist das Doktorat ebenfalls kein Regelabschluss.
- Andererseits würde eine Nichtberücksichtigung der Masterabschlüsse zu einer Schwächung der konsekutiven Masterprogramme an Fachhochschulen führen. Dies entspricht nicht der Gleichbehandlung der Hochschultypen und ihren notwendigen Stufen. Die konsekutiven Masterprogramme der Fachhochschulen sind ein wesentlicher Teil des dualen Berufsbildungssystems und es ist entscheidend, dass sie berücksichtigt werden. Die Bemessungskriterien für Fachhochschulen und Universitäten müssen unter Berücksichtigung ihrer Gleichwertigkeit aber Andersartigkeit einheitlich sein.