Totalrevision Verordnung HFKG

Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) schafft die notwendigen Grundlagen für einen wettbewerbsfähigen, durchlässigen und qualitativ hochstehenden Hochschulraum Schweiz. Die Totalrevision der Verordnung enthält neu die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesbeiträgen nach HFKG. FH SCHWEIZ verlangt, dass Artikel 9 "Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen" angepasst wird. Darin geht es um die Gelder, die der Bund den Hochschulen für die Lehre zur Verfügung stellt. Bei den Fachhochschulen werden, im Gegensatz zu den universitären Hochschulen, nicht alle konsekutiven Masterabschlüsse berücksichtigt. Dies ist eine klare Benachteiligung der Fachhochschulen. Alle Masterstudiengänge der Fachhochschulen sollen berücksichtigt werden. Nur dies entspricht der Gleichbehandlung der verschiedenen Hochschultypen!
Ausgangslage
Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) schafft gemäss Artikel 63a Bundesverfassung (BV) die notwendigen Grundlagen für einen wettbewerbsfähigen, durchlässigen und qualitativ hochstehenden Hochschulraum Schweiz. Während die Bestimmungen betreffend die Organe, die Akkreditierung und die Übergangsbestimmungen bereits am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind, werden die Finanzierungsbestimmungen gemäss HFKG am 1. Januar 2017 in Kraft treten, abgestimmt auf die BFI-Periode 2017-2020. Die vorliegende Totalrevision der V-HFKG enthält neu die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesbeiträgen nach HFKG. Das HFKG gibt dabei alle Elemente und die nötigen Schritte vor, die Bund und Kantone bei der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung sowie bei der Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln berücksichtigen müssen.
Verteilung der Grundbeiträge
Artikel 51 Absatz 1 HFKG sieht vor, dass die Grundbeiträge an die einzelnen Hochschulen «zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung» verteilt werden. Sie berücksichtigen die gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 HFKG im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Hochschulbereich, insbesondere die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität, die Finanzierung nach einheitlichen und leistungsorientierten Kriterien sowie die Förderung der Profilbildung und Andersartigkeit der stärker forschungsorientierten universitären Hochschulen bzw. stärker praxisorientierten Fachhochschulen.
Aufteilung des Anteils Lehre
Für die Fachhochschulen werden bei der Aufteilung des Anteils Lehre neben der gewichteten Anzahl Studierender die Anzahl Bachelorabschlüsse, d.h. die berufsqualifizierenden Regelabschlüsse gemäss Artikel 26 Absatz 2 HFKG (Art. 9 Abs. 1 Bst. b) herangezogen. Eine Ausnahme bildet hier der Fachbereich Musik, bei dem der Master als Regelabschluss berücksichtigt wird.

FH SCHWEIZ unterstützt die Berücksichtigung des Masterabschlusses im Bereich Musik, da es sich dabei um den Regelabschluss in diesem Bereich handelt. FH SCHWEIZ ist jedoch der Ansicht, dass alle Masterabschlüsse der Fachhochschulen berücksichtigt werden müssen. Folgende Gründe sprechen dafür:

  • Einerseits werden im entsprechenden Artikel, welcher bei den Universitäten den Anteil der Lehre festlegt (Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b) die Zahl der Master- und Doktoratsabschlüsse ebenfalls berücksichtigt. Der Art. 26 Absatz 2 HFKG kann nicht so ausgelegt werden, dass Masterabschlüsse bei den Fachhochschulen nicht abgegolten werden sollen, weil sie nicht den Regelabschluss darstellen, denn bei den Universitäten ist das Doktorat ebenfalls kein Regelabschluss.
  • Andererseits würde eine Nichtberücksichtigung der Masterabschlüsse zu einer Schwächung der konsekutiven Masterprogramme an Fachhochschulen führen. Dies entspricht nicht der Gleichbehandlung der Hochschultypen und ihren notwendigen Stufen. Die konsekutiven Masterprogramme der Fachhochschulen sind ein wesentlicher Teil des dualen Berufsbildungssystems und es ist entscheidend, dass sie berücksichtigt werden. Die Bemessungskriterien für Fachhochschulen und Universitäten müssen unter Berücksichtigung ihrer Gleichwertigkeit aber Andersartigkeit einheitlich sein.
Aufteilung des Anteils Forschung
Für die Aufteilung des Anteils Forschung werden profilabhängig unterschiedliche Bemessungskriterien verwendet: Während für die Universitäten die Leistungen in Bezug auf SNF, EU-Forschungsprogramme, KTI und weitere öffentliche oder private Förderer im Vordergrund stehen (Art. 10 Abs. 2), wird bei den Fachhochschulen auch der Wissenstransfer zwischen Forschung und Lehre berücksichtigt (Art. 11 Bst. b). Für Art. 7 Abs. 2 und 3 werden im Entwurf der Verordnung zwei Verteilungsmodelle vorgeschlagen. Variante 1 für Fachhochschulen entspricht 85% Lehrleistung und 15% Forschungsleistung. Bei Variante 2 würde der Bereich der Lehre zu 90% und der Bereich der Forschung zu 10% berücksichtigt.

FHSCHWEIZ bevorzugt aus den zwei Varianten die Variante 1 mit 85% Lehrleistung und 15% Forschungsleistung, weil auch die Forschung an Fachhochschulen als Teil ihres Leistungsauftrages einen wichtigen Stellenwert hat und auch behalten soll.
Weitere Informationen
Stellungnahme FH SCHWEIZ
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung
Bundesrat verabschiedet Verordnung zum HFKG
Der Bundesrat hat am 23. November 2016 die Totalrevision der Verordnung zum HFKG verabschiedet. Somit werden am 1. Januar 2017 die Bestimmungen des HFKG zur gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und zu den Bundesbeiträgen an die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen in Kraft treten. Bezüglich Aufteilung des Anteils Forschung und des Anteils Lehre wurde der stärkeren Forschungsorientierung der Universitäten und der stärkeren Praxisorientierung der Fachhochschulen Rechnung getragen. Für die Fachhochschulen wurden 85% Anteil Lehre und 15% Anteil Forschung bestimmt (Universitäten 70% Lehre, 30% Forschung). Für die Fachhochschulen werden für die Aufteilung des Anteils Lehre neben der gewichteten Anzahl Studierender (alle Studierende, d.h. inkl. Masterstudierende) die Anzahl Bachelorabschlüsse, d.h. die berufsqualifizierenden Regelabschlüsse herangezogen. Zudem werden im Bereich Musik die Masterabschlüsse zusätzlich angerechnet da es sich dabei um den Regelabschluss handelt.

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