Bspw. werden aktuell nur Programme, die mindestens einmal von einer Kohorte von Studierenden durchlaufen wurden, zum Verfahren der Programmakkreditierung zugelassen. Diese restriktive Regelung ist für die fakultative Programmakkreditierung angemessen. Sie hat jedoch bei Programmakkreditierungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung verschiedener reglementierter Berufe stehen, unerwünschte Auswirkungen. Die Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin, der Pharmazie und Chiropraktik (
Medizinalberufegesetz, MedBG) werden nur zur eidgenössischen Prüfung zugelassen, wenn der Studiengang, den sie absolviert haben, akkreditiert ist. Absolventinnen und Absolventen von neu eingerichteten Ausbildungen zu universitären Medizinalberufen bleibt deshalb zumindest für eine gewisse Zeit die Möglichkeit der Berufsausübung verwehrt. Auch für die Absolventinnen und Absolventen von Ausbildungen zu Gesundheitsberufen (
Gesundheitsberufegesetz, GesBG) ist die Berufsausübung an die Akkreditierung der Studiengänge gebunden. Aus diesen Gründen muss für die Studienprogramme nach MedBG und nach GesBG eine Ausnahme vorgesehen und die direkte Zulassung zum Verfahren der Programmakkreditierung ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b erlaubt werden.
Ein weiteres Beispiel eines Punktes, der angepasst werden soll, ist die Grösse der Gutachtergruppe. In Bezug auf die Programmakkreditierung sieht die geltende Verordnung vor, dass sich die Gutachtergruppe aus mindestens drei Personen zusammensetzt. Um Kohärenz mit den Anforderungen im Bereich der Akkreditierung von Studienprogrammen zu universitären Medizinalberufen sowie zu Gesundheitsberufen, bei denen die Gutachtergruppen aus vier Personen bestehen, zu schaffen, wird eine Anpassung der Akkreditierungsverordnung vorgeschlagen und die Zahl der Gutachterinnen und Gutachter auf vier erhöht. Die weiteren Anpassungen siehe Dokument
Erläuterungen.