Verordnung über die Weiterbildung

Das Parlament hat das Bundesgesetz über die Weiterbildung WeBiG am 20. Juni 2014 verabschiedet. Die Verordnung zum Weiterbildungsgesetz dient der Konkretisierung der Bestimmungen zu den Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung sowie zur Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener. Die FH SCHWEIZ begrüsst die Verordnung.
Die FH SCHWEIZ hat am 12. April 2012 ihre Vernehmlassungsantwort zum Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) eingereicht. FH SCHWEIZ begrüsste in der Vernehmlassung ein Weiterbildungsgesetz grundsätzlich, forderte aber die Aufnahme der Berufserfahrung in die informelle Bildung, den Bezug zur Arbeitswelt (Art. 3 Abs. 4, Art. 4, 6 & 21 WeBiG) und entsprechend eine Berücksichtigung in der Zusammensetzung der damals vorgeschlagenen Weiterbildungskonferenz. Zudem sollten Durchlässigkeit und Anrechnung von Weiterbildungsleistungen (Art. 6 & 7) gewährleistet werden und faire Wettbewerbsbedingungen unter den Anbietern (Art. 1) gelten. Gleichzeitig forderte die FH SCHWEIZ, die Weiterbildung an den Fachhochschulen als formale Bildung ganz aus dem Gesetz zu nehmen (Art. 22). In einem Hearing der WBK-N Ende Juni 2013 konnte die FH SCHWEIZ nochmals ihre Position gegenüber den Parlamentariern einbringen.
Die eidgenössischen Räte haben das Weiterbildungsgesetz (WeBiG) am 20. Juni 2014 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 2014 unbenutzt abgelaufen. Die Verordnung des Bundesrates über die Weiterbildung liegt nun als Anhörungsentwurf vor. Die Anhörungsfrist dauerte bis zum 2. Oktober 2015.
Die Verordnung zum Weiterbildungsgesetz dient der Konkretisierung der Bestimmungen zu den Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung sowie zur Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener.
Im Zusammenhang mit der Verordnung über die Weiterbildung sind uns folgende Punkte besonders wichtig:
  • Inkrafttreten der Verordnung
    Die Verordnung über die Weiterbildung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Dies könnte Probleme verursachen. Die Beiträge an die Weiterbildungs-Organisationen könnten bis dahin blockiert sein was finanzielle Engpässe nach sich ziehen kann.
  • Titelschutz
    Ivo Bischofberger forderte 2011 mit seiner Motion 11.3921 die Schaffung der nötigen Rechtsgrundlagen im HFKG zum eidgenössischen Titelschutz der Weiterbildungsmaster der Fachhochschulen sowie die Beibehaltung desselben bis zum Inkrafttreten des HFKG. Die FH SCHWEIZ ist der Meinung, dass der Wert bereits erworbener Weiterbildungsmaster für die Träger durch eine Aufhebung des Titelschutzes nicht gemindert werden darf. Auch für zukünftige Weiterbildungsmaster ist der Schutz einer Bedingung, um im Arbeitsmarkt nicht an Bedeutung zu verlieren. Da die FH-Weiterbildung nicht im WebiG sondern prinzipiell im HFKG geregelt ist, müssen dort die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Weiterbildungsmaster (MAS, EMBA) von den betreffenden Hochschulen / Fachhochschulen mittels einer Programmakkreditierung akkreditiert werden können. Nach HFKG ist im neu geschaffenen Akkreditierungsrat diese Lösung zu erarbeiten.
Nächste Schritte:
Am 25.02.2016 hat der Bundesrat die Verordnung über die Weiterbildung gutgeheissen und die Inkraftsetzung des Weiterbildungsgesetzes auf den 1. Januar 2017 beschlossen.

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