Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung (OKP)

FH SCHWEIZ hat in der Vernehmlassung zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) teilgenommen und am 16. Oktober 2019 eine Stellungnahme eingereicht. FH SCHWEIZ unterstützt die Ziele der Neuregelung, macht aber auch im Namen der Mitglieder mit Abschluss in Angewandter Psychologie an einer Schweizer Fachhochschulen einige Anmerkungen. Das in der Vernehmlassung vorgeschlagene Anordnungsmodell wird nun eingeführt. Der Bundesrat hat am 19.03.2021 die entsprechenden Änderungen der Verordnung beschlossen.

Ausgangslage
Heute können Leistungen der psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen nur zuhanden der OKP abgerechnet werden, wenn sie delegiert und unter Aufsicht von dazu berechtigten Ärztinnen und Ärzten in ihren Räumlichkeiten erbracht werden. Die Leistungen gelten dabei als ärztliche Leistungen. Weiter erbringen psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in eigenen Praxen dieselben Leistungen, die von Patientinnen und Patienten allerdings selbst bezahlt oder über die Zusatzversicherungen vergütet werden. 

Neuregelung
Zugelassene psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen gemäss Verordnungsentwurf neu auf ärztliche Anordnung hin alle psychotherapeutischen Leistungen selbständig und auf eigene Rechnung erbringen können. Es kommt zu einem Wechsel vom «Delegationsmodell» auf ein «Anordnungsmodell». Dafür sind Anpassungen in der Verordnung über die Krankenversicherung sowie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung nötig.

Weitere Informationen


Stellungnahme FH SCHWEIZ

FH SCHWEIZ unterstützt die Ziele der Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der OKP. Zugelassene psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sollen auf ärztliche Anordnung hin alle psychotherapeutischen Leistungen selbständig und auf eigene Rechnung erbringen können. Dies verbessert den Zugang zur Psychotherapie, Hürden in der Versorgung von psychisch Kranken werden abgebaut und die Qualität der Leistungserbringung wird erwartungsgemäss verbessert. Die Anordnungsvoraussetzungen bzw. der Vorschlag der anordnungsberechtigten Ärztinnen und Ärzte unterstützen wir, denn dadurch wird der niederschwellige Zugang zur Psychotherapie gesichert. Das erhöht die rechtzeitige Versorgung der Patientinnen und Patienten und kann durch weniger Chronifizierung und stationäre Aufenthalte langfristig Kosten im Gesundheitssystem einsparen. 

Von einer Beschränkung auf 30 Sitzungen ebenso wie auf eine stufenweise Anordnung von je 15 Sitzungen ist abzusehen. Das zusätzliche klinische Jahr muss bereits während der Weiterbildung und auch unter der Leitung einer Psychotherapeutin oder eines eidgenössisch anerkannten Psychotherapeuten zu absolvieren möglich sein. Die Regelung der Sitzungsdauer durch die Verordnung sollte gestrichen werden. Der Bericht zum Antrag um Fortsetzung der Therapie muss zwingend von der be-handelnden Psychotherapeutin oder vom behandelnden Psychotherapeuten verfasst, unterzeichnet und verrechnet werden. Die im Vorschlag definierte Einführung einer Einstiegs-, Verlauf- und Erfolgsdiagnostik lehnt FH SCHWEIZ ab. 

Für FH SCHWEIZ wurden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung im Verord-nungsentwurf zu wenig berücksichtigt. Die Ausbildungsplätze müssen langfristig sichergestellt werden. Dies könnte allenfalls durch eine Praxisassistenz analog den Ärztinnen und Ärzte mit Verrechenbarkeit in der OKP umsetzbar sein. Die zukünftige Situation von angestellten PsychotherapeutInnen in privaten und öffentlichen Organisationen ist in der Vorlage unklar. Es bräuchte weiterhin die Möglichkeit psychotherapeutische Leistungen in einem Anstellungsverhältnis zu erbringen. Für Personen mit ausländischem Diplom wäre ein Nachweis der Sprachkompetenz auf Niveau C1 einer Schweizer Amtssprache als Zulassungskriterium wünschenswert.

19.03.2021 Bundesrat beschliesst Änderung der Verordnung
Der Bundesrat hat entschieden, dass psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) selbständig tätig sein können. Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Anordnung. Dadurch erhalten Menschen mit psychischen Problemen schneller und einfacher Zugang zur Psychotherapie. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen der Verordnung beschlossen. Die Anpassung der Verordnung tritt auf den 1. Juli 2022 in Kraft.

Medienmitteilung SBAP
Der Schweizerische Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP), eine Mitgliedorganisation von FH SCHWEIZ, ist hocherfreut über den  Beschluss des Bundesrats zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie. Die Einführung des Anordnungsmodells kann gemäss SBAP die bestehenden Versorgungsengpässe in ländlichen Regionen und bei Kindern und Jugendlichen beseitigen. Die Psychologieverbände FSP, ASP und SBAP bedauern einzig die Beschränkung der Therapiedauer auf fünfzehn Sitzungen pro Anordnung.
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