FH SCHWEIZ unterstützt die Ziele der Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der OKP. Zugelassene psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sollen auf ärztliche Anordnung hin alle psychotherapeutischen Leistungen selbständig und auf eigene Rechnung erbringen können. Dies verbessert den Zugang zur Psychotherapie, Hürden in der Versorgung von psychisch Kranken werden abgebaut und die Qualität der Leistungserbringung wird erwartungsgemäss verbessert. Die Anordnungsvoraussetzungen bzw. der Vorschlag der anordnungsberechtigten Ärztinnen und Ärzte unterstützen wir, denn dadurch wird der niederschwellige Zugang zur Psychotherapie gesichert. Das erhöht die rechtzeitige Versorgung der Patientinnen und Patienten und kann durch weniger Chronifizierung und stationäre Aufenthalte langfristig Kosten im Gesundheitssystem einsparen.
Von einer Beschränkung auf 30 Sitzungen ebenso wie auf eine stufenweise Anordnung von je 15 Sitzungen ist abzusehen. Das zusätzliche klinische Jahr muss bereits während der Weiterbildung und auch unter der Leitung einer Psychotherapeutin oder eines eidgenössisch anerkannten Psychotherapeuten zu absolvieren möglich sein. Die Regelung der Sitzungsdauer durch die Verordnung sollte gestrichen werden. Der Bericht zum Antrag um Fortsetzung der Therapie muss zwingend von der be-handelnden Psychotherapeutin oder vom behandelnden Psychotherapeuten verfasst, unterzeichnet und verrechnet werden. Die im Vorschlag definierte Einführung einer Einstiegs-, Verlauf- und Erfolgsdiagnostik lehnt FH SCHWEIZ ab.
Für FH SCHWEIZ wurden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung im Verord-nungsentwurf zu wenig berücksichtigt. Die Ausbildungsplätze müssen langfristig sichergestellt werden. Dies könnte allenfalls durch eine Praxisassistenz analog den Ärztinnen und Ärzte mit Verrechenbarkeit in der OKP umsetzbar sein. Die zukünftige Situation von angestellten PsychotherapeutInnen in privaten und öffentlichen Organisationen ist in der Vorlage unklar. Es bräuchte weiterhin die Möglichkeit psychotherapeutische Leistungen in einem Anstellungsverhältnis zu erbringen. Für Personen mit ausländischem Diplom wäre ein Nachweis der Sprachkompetenz auf Niveau C1 einer Schweizer Amtssprache als Zulassungskriterium wünschenswert.