Schweizerische Hochschulkonferenz verabschiedet Verordnung
An der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) vom 29.11.2019 wurde die Verordnung behandelt und verabschiedet. Die Verordnung tritt per 01.01.2020 in Kraft. Darin ist in Art. 4 Abs. 2 festgehalten, dass die Universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen für die dritte Studienstufe partnerschaftliche Kooperationsmöglichkeiten anbieten sollen. Der Hinweis wonach die Fachhochschulen die Studierenden in der ersten Studienstufe in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vorbereiten, wurde gestrichen. Gemäss der von der SHK geführten und veröffentlichten Konkordanzliste dürften zur Zulassung zum Masterstudium eines anderen Hochschultyps Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von insgesamt höchstens 60 Credits eingefordert werden. Neu wurde hier noch ergänzt, dass die Hochschulen minimale Qualitätsanforderungen bezüglich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote stellen können. Bezüglich Zulassung zum Doktoratsstudium wurde unsere Forderung, wonach die zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch während anstatt nur vor Aufnahme des Studiums erworben und nachgewiesen werden können, umgesetzt. Leider wurde in Art. 12 bei den von Fachhochschulen und anderen Institutionen des Fachhhochschulbereichs verliehene Titel mit Bachelor of Arts, Bachelor of Science sowie Master of Arts, Master of Science aufgeführt. Die Heute an Fachhochschulen bereits vergebenen Titel Bachelor of Law oder Master of Law fallen damit weg. Im Fachbereich Musik können zwar gemäss Erläuterungen zum Artikel Gleichwertigkeitsbescheinigungen zum Masterdiplom anfordern, den Mastertitel aber nicht führen. Neu ist der Eintrag in Art. 5 Abs. 2. Dort ist festgehalten, dass CAS nicht mehr als Kurse angeboten werden dürfen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder auf eidgenössische höhere Fachprüfungen gemäss dem Berufsbildungsgesetz vorbereiten.