Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)

Im Sinne einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung des Bereichs der höheren Fachschulen sollen die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) totalrevidiert werden. FH SCHWEIZ unterstützt die Stärkung der Höheren Fachschulen, fordert aber eine geklärte Durchlässigkeit zwischen HF und FH sowie eigenständige Profile.

Ausgangslage
Die eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge an höheren Fachschulen (HF) bilden zusammen mit den eidgenössischen Prüfungen (Berufs- und höheren Fachprüfungen) den nicht-hochschulischen Tertiärbereich (Höhere Berufsbildung). Bildungsgänge HF beruhen jeweils auf gesamtschweizerisch geltenden Rahmenlehrplänen. Als Zulassung wird grundsätzlich ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) aber auch eine vergleichbare Qualifikation auf Sekundarstufe II sowie Berufserfahrung vorausgesetzt. Die Titel sind eidgenössisch geschützt. Aktuell sind in den Anhängen der MiVo-HF 57 verschiedene Fachrichtungen aufgenommen. Über 200 öffentliche und private Bildungsanbieter bieten basierend auf der MiVo-HF und den entsprechenden Rahmenlehrplänen rund 400 eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge HF an. Im Jahr 2015 schlossen 8'483 Personen einen Bildungsgang HF ab. Zusätzlich zu den Bildungsgängen HF können Bildungsanbieter, die bereits über einen anerkannten Bildungsgang HF verfügen, Nachdiplomstudien HF anerkennen lassen. Diese sind ein Weiterbildungsangebot für Personen mit einem Tertiärabschluss. Die Titel der Nachdiplomstudien HF sind ebenfalls eidgenössisch geschützt.
Die rechtlichen Grundlagen der Angebote der höheren Fachschulen bilden das Berufsbildungsgesetz (BBG), die Berufsbildungsverordnung (BBV) und insbesondere die MiVo-HF. Diese wurde vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) im Jahr 2005 erlassen. Im Sinne einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung des Bereichs der höheren Fachschulen hat das SBFI Ende 2014 das Projekt für die Revision der MiVo-HF eingeleitet. Im Dezember 2016 stellte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Entwurf zur Totalrevision der MiVo-HF vor und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren.
Geplante Änderungen
Die wichtigsten Änderungen des Revisionsentwurfs orientieren sich an folgenden Zielen:
  • Rollen und Zuständigkeiten der Akteure klären
    Die Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure sollen in erster Linie über eine neue Struktur der MiVo-HF klarer abgebildet werden. Die Anforderungen an die verschiedenen Akteure werden gebündelt, die Prozessschritte für die Genehmigung von Rahmenlehrplänen und die Gesuchseinreichung für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien präzisiert.
  • Arbeitsmarktorientierung erhöhen und Rolle der OdA stärken
    Für die Erhöhung der Arbeitsmarktorientierung und Stärkung der OdA sollen die Rahmenlehrpläne als zentrales Steuerungsinstrument stärker in den Fokus rücken. So werden Sachverhalte, die bisher in der MiVo-HF bzw. ihren Anhängen festgehalten waren (z.B. weitergehende Bestimmungen zur Zulassung und zum abschliessenden Qualifikationsverfahren), neu in den Rahmenlehrplänen geregelt.
  • Qualität sicherstellen und weiterentwickeln
    Zentrale Änderung im Kontext der Qualitätsentwicklung des Gesamtbereichs ist die Befristung der Genehmigung von Rahmenlehrplänen. Sieben Jahre nach der Genehmigung eines Rahmenlehrplans muss er von der Trägerschaft auf seine Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Anerkennung von Nachdiplomstudien, die nicht auf Rahmenlehrplänen beruhen, wird auf sieben Jahre befristet.
  • Prozesse vereinfachen
    Neu ist keine aufwendige Anpassung der MiVo-HF mit Vernehmlassung für die Integration eines neuen Bildungsgangs (neu) und entsprechend geschütztem Titel notwendig, sondern es bedarf einer Konsultation des Rahmenlehrplans unter Einbezug der Branche, der Kantone und weiteren interessierten Kreisen.
Weitere Informationen
Stellungnahme FH SCHWEIZ
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