Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz

Voraussichtlich Anfang 2020 tritt das im September 2016 verabschiedete neue Gesundheitsberufegesetz (GesBG) in Kraft. Bis dahin muss noch das Aufsührungsrecht auf Verordnungsstufe geregelt werden. Die Vernehmlassung dazu lief bis am 25. Januar. FH SCHWEIZ hat eine Stellungnahme eingereicht.
Ausgangslage
Im Ausführungsrecht zum GesBG werden die entsprechenden Verordnungen ausgestaltet: In der Gesundheitsberufekompetenzverordnung werden namentlich die Aspekte des Anforderungsprofils der Studiengänge festgelegt. Der Erlass von Akkreditierungsstandarts liegt beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). Die Registerverordnung beinhaltet nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Daten und deren Bearbeitungsmodalitäten. Die Registerführung liegt beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse. Die Zuständigkeit für die Anerkennung wird ebenfalls an das SRK delegiert.
Durch das GesBG werden auch das Medizinalberufegesetz (MedBG) mit dem dazugehörenden Medizinalberufeverordnung und Registerverordnung MedBG sowie das Psychologieberufegesetz (PsyG) mit der dazugehörenden Psychologieberufeverordnung und der Registerverordnung PsyG einer Teilrevision unterzogen. Künftig unterliegt in allen drei Gesetzen der gleiche Personenkreis der Berufsausübungsbewilligungspflicht. Neu spielt dabei keine Rolle, ob diese privatwirtschaftlich oder im öffentlichen Dienst tätig sind. Die entsprechenden Ausdrücke werden aus den beiden Gesetzen und den Verordnungen gestrichen.

Weitere Informationen

Stellungsnahme FH SCHWEIZ
Die Gesundheitsberufekompetenzenverordnung ist zentral für die Definition und Klärung der Abschlusskompetenzen der im Gesetz reglementierten Berufe. Sie legt eine wichtige Grundlage für die Vorbereitung der zukünftigen Fachpersonen auf ihre spezifischen Aufgabengebiete innerhalb des Gesundheitswesens. Die Registerverordnung ist ein wichtiges Element im Hinblick auf Patientensicherheit und Qualitätssicherung bei den Gesundheitsberufen. Betreffend Gesundheitsberufe­anerkennungsverordnung sollte das SRK angehalten werden, die Prozesse bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse wesentlich zu beschleunigen. Bezüglich der Teilrevision der Psychologieberufeverordnung findet FH SCHWEIZ es richtig, dass die Bescheinigungen für inländische Hochschulabschlüsse und eidgenössische Weiterbildungstitel sowie Urkunden über den eidgenössischen Weiterbildungstitel vom Bundesamt für Gesundheit auf Antrag ausgestellt werden. FH SCHWEIZ begrüsst die im Entwurf zur Teilrevision der Registerverordnung PsyG vorgeschlagene Vereinheitlichung der Eintragungsmöglichkeiten des MedReg und des PsyReg.

WEKO erlässt Empfehlung zu Gesundheitsberufen 11.06.2019
Das neue Gesundheitsberufegesetz regelt ab Anfang 2020 den Zugang von Gesundheitsfachpersonen in den Kantonen. Die WEKO empfiehlt den Kantonen, Berufsbewilligungen aus anderen Kantonen grundsätzlich ohne weitere Prüfung anzuerkennen. Diese Empfehlung der WEKO an die Kantone ist nicht rechtsverbindlich. Die Betroffenen und die WEKO können hingegen gegen konkrete Entscheide der Kantone Beschwerde erheben, wenn solche Entscheide gegen das BGBM verstossen.
Empfehlung WEKO

Bundesrat setzt das Ausführungsrecht per 01.02.2020 in Kraft
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13.012.2019 entschieden, das GesBG sowie das Ausführungsrecht per 1. Februar 2020 in Kraft zu setzen. 

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