Ziel der Verordnungsänderung
Die Schweizerische Konferenz kaufmännischer Berufsfachschulen (SKKBS), die Konferenz der Schweizer Handelsmittelschulrektorinnen und -rektoren (KSHR) und der Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) beantragten am 27. November 2014 beim SBFI eine Änderung von Artikel 23 BMV, um die Umrechnung und den Einbezug der Leistungen auch nicht bestandener Diplomprüfungen rechtlich verankert zu ermöglichen. An der Plenarversammlung vom 12. Februar 2015 äusserte sich die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK dahingehend, dass sie den Antrag obiger Schulkonferenzen unterstütze, und beantragte, die Umrechnung von Leistungen in den Diplomprüfungen in Noten generell vom Kriterium des Bestehens (bestanden oder nicht bestanden) der Diplomprüfung bzw. der Aushändigung eines Fremdsprachendiploms zu entkoppeln. Eine Arbeitsgruppe erarbeitete einen Leitfaden „Anerkannte Fremdsprachendiplome im Rahmen der Berufsmaturität und der kaufmännischen Grundbildung“, welcher für die ab Schuljahr 2016 eintretenden lernenden Kauffrauen/Kaufmänner wie auch für die Bildungsgänge der Berufsmaturität in Kraft treten soll, also zusammen mit dem Inkrafttreten des geänderten Artikels 23 der BMV. Gemäss diesem Leitfaden gelten künftig alle nach der Association of Language Testers in Europe, ALTE, zertifizierten Fremdsprachendiplome als anerkannt.